Gestützt darauf gelangt die Kammer zur Überzeugung, dass sich die drei Beteiligten am 17. August 2016 zur Tatzeit am Tatort aufgehalten haben. Weiter passt das vorliegende Tatvorgehen zu demjenigen, welches der Beschuldigte sowie die beiden Frauen geschildert haben, weshalb eine inhaltliche Nähe zu den beiden weiteren Diebstählen besteht. Auch die zeitliche und örtliche Nähe zum Vorfall zum Nachteil von C.________ sprechen für die Täterschaft des Trios.