20 am 17. August 2016 und somit gemäss dem Anzeigerapport in den paginierten Akten der Jugendanwaltschaft (pag. 182) abgespielt hat. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass die Verteidigung in ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Januar 2017 (pag. 331) einen Schuldspruch wegen mehrfachen (einfachen) Diebstahls, begangen am 17. und 19. August 2016, somit auch für den Diebstahl z.N. von Q.________ beantragt hat, für den 17. August