erst am nächsten Tag, das heisst mehr als 24 Stunden nach dem Diebstahl zwecks Anzeigeerstattung zur Polizei ging. Die Kammer stützt sich vorliegend auf den Journaleintrag (pag. 184) und das damit korrespondierende Deliktsblatt (pag. 180), weshalb für sie erstellt ist, dass sich der Diebstahl