nur in Betracht, wenn als Tag der Tat der 17. August 2016 feststeht. Die Kammer hat somit vorab zu beurteilen, an welchem der beiden Tage sich der Diebstahl zum Nachteil von Q.________ abgespielt hat. Insbesondere das «tatnächste» Dokument, der Anzeigerapport, erstellt am 18. August 2016, liegt einmal mit Tatzeitpunkt vom 17. August 2016 in den paginierten Akten der Jugendanwaltschaft (pag. 182) und einmal mit Tatzeitpunkt vom 18. August 2016 in den nicht paginierten Akten der Kantonspolizei vor.