450). Wie bereits im formellen Teil dargelegt wurde, wurde in den verschiedenen Unterlagen teilweise der 17. und teilweise der 18. August 2016 als Tatzeitpunkt angegeben, weshalb es sich bei einem der Daten um eine Missschreibung handeln muss. Die Kammer pflichtet der Verteidigung insofern bei, als dass sie nicht davon ausgeht, dass sich der Beschuldigte und die beiden Frauen am 18. August 2016 um 13.20 Uhr in Interlaken aufhielten. Somit kommt eine Täterschaft des Beschuldigten sowie U.________ und T.________ nur in Betracht, wenn als Tag der Tat der 17. August 2016 feststeht.