Diese Tatsache sowie das von dem Beschuldigten und den beiden Begleiterinnen beschriebene typische Tatvorgehen, die in zeitlicher Nähe durch die asiatische Touristin erstellten Fotografien und die zeitliche und örtliche Nähe zum Vorfall zum Nachteil von C.________ würden dazu führen, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte gemeinsam mit U.________ und T.________, am 17. August 2016, um ca. 13.20 Uhr, in der Nähe des P.________, Q.________ Bargeld in der Höhe von umgerechnet CHF 880.00 weggenommen habe (pag. 450).