hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Die Daten der Rück-ID zu den Standortaktivitäten würden zeigen, dass zum ungefähren Tatzeitpunkt beim Antennenstandort L________weg in Interlaken eines der Mobiltelefone registriert worden sei, wobei der L________weg direkt zum Tatort «Nähe P.________» führe. Diese Tatsache sowie das von dem Beschuldigten und den beiden Begleiterinnen beschriebene typische Tatvorgehen, die in zeitlicher Nähe durch die asiatische Touristin erstellten Fotografien und die zeitliche und örtliche Nähe zum Vorfall zum Nachteil von C._____