Diesbezüglich gibt es keine konkreten Hinweise. Schliesslich erachtet es die Kammer als erstellt, dass zwischen den drei Personen wenigstens ein entfernter Verwandtschaftsgrad vorliegt, da die diesbezüglichen Aussagen von U.________ als glaubhaft einzustufen sind (pag. 76, Z. 87 ff.). 12.7 Beweiswürdigung bezüglich Diebstahl z.N. Q.________ (AKS Ziff. 1.3) Bezüglich des Diebstahls zum Nachteil von Q.________ hielt die Vorinstanz Folgendes fest: