Aufgrund der Aussagen der Beteiligten erachtet es die Kammer weiter als erstellt, dass diese einen Teil ihres Diebesguts gemeinsam verzehrt haben. Die Verteidigung des Beschuldigten rügt, dass ausser den Aussagen der Beschuldigten zum deliktischen Vorgehen überhaupt keine bewiesenen Feststellungen vorliegen würden (pag. 512). Dem hält die Kammer entgegen, dass die Aussagen bezüglich des Tatvorgehens genügend Aufschluss geben.