Die Kammer geht aufgrund der retroaktiven Verbindungsdaten, wie dargelegt, weiter davon aus, dass die drei Beteiligten die Nacht vom 16. auf den 17. August 2016 in Bern verbracht haben, obwohl diesbezüglich keine Aussagen der drei Beteiligten vorliegen. Weiter geht die Kammer davon aus, dass die drei Personen die Schweiz am Abend des 17. Augustes 2016 verlassen haben und nach Annemasse zurückgekehrt sind, da das Mobiltelefon von T.________ um 19.51 Uhr letztmals in der Gemeinde Chêne-Bougeries registriert wurde (pag. 251), welche ebenfalls unmittelbar an der Grenze zu Frankreich liegt.