228 Z. 254 ff.), ist nach Ansicht der Kammer unpräzise. Die Kammer erachtet die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten als Schutzbehauptung zur Relativierung seines Verhaltens. Die Kammer geht aufgrund der Rück-ID-Daten, der gemeinsamen An- und Abreise, den Fotografien der asiatischen Touristin, der Beobachtungen der Polizei vom 20. August 2016 sowie der Tatsache, dass keine abweichenden Hinweise vorliegen, davon aus, dass die drei Tatverdächtigen in Interlaken stets als Trio unterwegs waren und schliesst aus, dass die drei Tatinvolvierten noch mit anderen Personen zusammen waren.