Die Kammer gelangt diesbezüglich zu folgenden Schlüssen: Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, die Fotografien der asiatischen Touristin sowie die Rück- ID-Daten erachtet es die Kammer als erstellt, dass die drei Personen, während ihres Aufenthalts in Interlaken die ganze Zeit zusammen unterwegs waren. Die diesbezügliche Rüge der Verteidigung, es sei gestützt auf die Aussagen der Beteiligten davon auszugehen, sie seien nicht durchwegs als «Trio» unterwegs gewesen, sondern teilweise mit anderen Personen zusammen gewesen (pag. 511), wird von der Kammer als unbegründet erachtet. Lediglich T.________ gab an, dass der Beschuldigte mit anderen Personen unterwegs gewesen sei (pag.