Es liege auf der Hand, dass Taschendiebstähle nicht in alle Einzelheiten geplant werden könnten, da die erfolgreiche Begehung von einer Vielzahl von äusseren Umständen abhängig sei. Der Beschuldigte habe selber ausgesagt, dass sie einfach gestohlen hätten, indem sie die Portemonnaies aus den Rucksäcken der Geschädigten entwendet hätten. Sie seien somit immer nach gleichem Schema vorgegangen (pag. 535 f. und 576). Die Kammer gelangt diesbezüglich zu folgenden Schlüssen: