17 terwegs gewesen. Die Tätergruppe habe während des ganzen Aufenthaltes in der Schweiz in unterschiedlicher Zusammensetzung gemeinsam gehandelt und habe die jeweiligen Handlungen der anderen unterstützt. Jeder von ihnen, insbesondere auch der Beschuldigte, habe in massgeblicher Weise mit den anderen zusammengewirkt, sodass jeder von ihnen als Hauptbeteiligter dastehe. Es liege auf der Hand, dass Taschendiebstähle nicht in alle Einzelheiten geplant werden könnten, da die erfolgreiche Begehung von einer Vielzahl von äusseren Umständen abhängig sei.