Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, inwiefern die «professionelle Kooperation» zwischen den Beteiligten ausgesehen habe. Es sei davon auszugehen, dass das Trio nicht durchwegs zusammen unterwegs gewesen sei. Weiter rügt die Verteidigung, dass die asiatische Touristin, welche die Fotos der drei Tatverdächtigen aufgenommen habe, keine Zeugenaussage abgegeben habe. Zudem gäbe es zum deliktischen Vorgehen keine bewiesenen Feststellungen, ausser den Aussagen der drei Beteiligten (pag. 511 ff. und 564 ff.). Die Leitung Jugendanwaltschaft führt zur Frage der Bandenmässigkeit zusammengefasst Folgendes aus: