12.6 Beweiswürdigung bezüglich Zusammenwirken bzw. Bandenmässigkeit Die Frage des Zusammenwirkens der drei Personen ist vorliegend mit Blick auf die rechtliche Würdigung das zentrale Element der Beweiswürdigung. Die Verteidigung führt zusammengefasst aus, dass allein aufgrund der gemeinsamen An- und Abreise der drei Personen nicht das erforderliche Mindestmass an Organisation einer Bande vorliege. Es fehle eine Bandenabrede, die sich in den Delikten realisiert habe. Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, inwiefern die «professionelle Kooperation» zwischen den Beteiligten ausgesehen habe.