Bezüglich der Anwesenheit in der Schweiz gab U.________ an, vor dem Samstag, 20. August 2016, nur einmal ein paar Tage vorher hier gewesen zu sein. Dies stimme gemäss der Vorinstanz überein mit der Aussage von T.________ und betreffe den 17. August 2016. Die Kammer geht jedoch, wie bereits erwähnt, davon aus, dass sich die drei Tatinvolvierten ausserdem am 16. August 2016 in Interlaken aufgehalten haben und somit auch U.________ diesbezüglich falsch ausgesagt hat. 12.6 Beweiswürdigung bezüglich Zusammenwirken bzw. Bandenmässigkeit