Warum sie in der Datenbank «Janus» von der finnischen Polizei einer Diebesbande zugeordnet werde, wisse sie nicht. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von U.________ als insgesamt nicht glaubhaft (pag. 439). Die Kammer folgt der Vorinstanz insofern, als die Aussagen von U.________ insgesamt als lückenhaft und ungenau zu betrachten sind, wozu grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 436 ff.). Ebenfalls gibt es keine Gründe, ihr Geständnis in Zweifel zu ziehen. Bezüglich der Anwesenheit in der Schweiz gab U.__