__, sind nicht aktenkundig. Weiter ist aufgrund der retroaktiven Verbindungsdaten sowie der Aussage des Beschuldigten davon auszugehen, dass die drei Personen neben den eingestandenen Daten, dem 17. und 20. August 2016, auch am Abend des 16. August 2016 in Interlaken anwesend waren und T.________ diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat. Zudem ist die Aussage, Zweck der Reise sei die Arbeitssuche und eventuelles Betteln gewesen, als Schutzbehauptung zu betrachten. Zusammengefasst erachtet somit auch die Kammer ihre Aussagen, bis auf das grundsätzliche Geständnis, als nicht glaubhaft.