Ihre Aussage, der Beschuldigte sei mit anderen Personen unterwegs gewesen, ist der Vorinstanz folgend, als Schutzbehauptung zu betrachten. In Anbetracht der retroaktiven Verbindungsdaten, der gemeinsamen An- und Abreise, der Fotografien der Tätergruppe, der Beobachtungen der Polizei am 20. August 2016, und der Aussage des Beschuldigten, er und U.________ sowie T.________ seien die ganze Zeit zusammen gewesen, ist für die Kammer erstellt, dass dies der Fall gewesen ist. Gegenteilige Anhaltspunkte, ausser der eben unglaubhaften Aussagen von T.________, sind nicht aktenkundig.