436). Es ist der Vorinstanz insoweit zu folgen, als dass die Aussagen von T.________ zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen und im Grundsatz nicht glaubhaft sind. Es ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen (pag. 433 ff.). Ebenfalls ist ihr Geständnis nicht anzuzweifeln, da nicht ersichtlich ist, weshalb sie sich ohne Grund selbst belasten sollte. Ihre Aussage, der Beschuldigte sei mit anderen Personen unterwegs gewesen, ist der Vorinstanz folgend, als Schutzbehauptung zu betrachten.