92, Z. 85 ff.). Sie seien mit dem Zug angereist. Grund der Reise sei die Arbeitssuche und eventuelles Betteln gewesen (pag. 92, Z. 108 ff.). In der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 23. August 2016 (Faszikel 2 nicht paginierte Akten Staatsanwaltschaft Oberland) blieb sie dabei, nur am Mittwoch und Samstag in Interlaken gewesen zu sein. Sie wiederholte, lediglich ein Portemonnaie mit CHF 100.00 Inhalt gestohlen zu haben. Die Aussagen von T.________ würdigte die Vorinstanz als im Grundsatz nicht glaubhaft (pag. 436).