Gestützt auf seine Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und die beiden Frauen mindestens mehrere bzw. drei Diebstähle verübt haben, ansonsten nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte so ausgesagt hätte. Betreffend das Tatvorgehen werden seine Aussagen als glaubhaft betrachtet, da er dieses logisch und konsistent und ohne die erwähnten Lügensignale geschildert hat, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte und die beiden rechtskräftig verurteilten Begleiterinnen Touristen beobachtet haben, ihnen gefolgt sind und anschliessend die Portemonnaies aus Hosentaschen oder Umhängetaschen gezogen haben.