Die Kammer folgt der Vorinstanz insofern, dass die Aussagen ab dem Zeitpunkt des Geständnisses des Beschuldigten im Grundsatz glaubhaft sind. Jedoch geht die Kammer abweichend von der Vorinstanz davon aus, dass in den Aussagen des Beschuldigten einige Lücken und Ungereimtheiten enthalten sind, weshalb das Vorliegen von Lügensignalen nicht verneint werden kann. Beispielsweise gab der Beschuldigte in offensichtlicher Abweichung zu den Rück-ID-Daten an, dass sie (die Tätergruppe) von Genf her mit dem Zug nach Interlaken gereist seien. Zudem war eine starke Bagatellisierungstendenz hinsichtlich des eigenen Verhaltens ersichtlich.