Der Vorinstanz entsprechend geht sie weiter davon aus, dass sich der Beschuldigte tatsächlich im Datum seiner Anwesenheit getäuscht hat und nicht am 19. August 2016, sondern am 17. und 20. August 2016 in Interlaken gewesen ist. Ergänzend geht die Kammer davon aus, dass sich die drei Personen auch am Abend des 16. August 2016 in Interlaken aufhielten. Die Kammer folgt der Vorinstanz insofern, dass die Aussagen ab dem Zeitpunkt des Geständnisses des Beschuldigten im Grundsatz glaubhaft sind.