Deshalb stellte die Vorinstanz im Grundsatz auf die Aussagen des Beschuldigten ab (pag. 445). Die Kammer erachtet die Würdigung der Vorinstanz grundsätzlich als zutreffend, jedoch sind einige Ergänzungen bzw. Abweichungen anzumerken. Die Kammer erachtet, wie bereits die Vorinstanz, das anfängliche Abstreiten des Beschuldigten klarerweise als Schutzbehauptung. Der Vorinstanz entsprechend geht sie weiter davon aus, dass sich der Beschuldigte tatsächlich im Datum seiner Anwesenheit getäuscht hat und nicht am 19. August 2016, sondern am 17. und 20. August 2016 in Interlaken gewesen ist.