234, Z. 128). Sie seien mit einem Auto, welches «ein Zigeuner mit dem Spitznahmen lange Haare» gelenkt habe, nach Genf gefahren. Von dort seien sie dann mit dem Zug nach Interlaken gefahren (pag. 233, Z. 115 ff). Zusammengefasst würdigte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten ab dem Zeitpunkt des Geständnisses als spontan, logisch und aufrichtig. Zwar seien seine Handlungsabläufe nicht detailgenau, gleichermassen würden aber auch keine konkreten Phantasiezeichen oder Lügensignale vorliegen. Deshalb stellte die Vorinstanz im Grundsatz auf die Aussagen des Beschuldigten ab (pag.