Die aus den Rück-ID-Daten gewonnenen Zeit- und Ortsangaben wurden nach Ansicht der Kammer von der Vorinstanz nicht hinreichend in die Beweiswürdigung aufgenommen. Die Kammer stimmt der Vorinstanz jedoch insofern zu, als diese davon ausging, dass anhand der Registrationen der Mobiltelefone bei Antennenstandorten in der Nähe der Autobahnen, jedoch nicht in der Nähe der Bahnlinien, keine Zweifel daran bestehen, dass die Tätergruppe mit einem Auto an- und abreiste (pag. 446). Anhand der retroaktiven Verbindungsdaten des Mobiltelefons von T.__