Aufgrund der Tatsache, dass die Kammer es, wie noch zu zeigen sein wird, als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte während der ganzen Zeit in Interlaken mit U.________ und T.________ unterwegs war, können ihm diese Rück-ID-Daten ohne Weiteres zugerechnet werden, obwohl er selbst kein Mobiltelefon bei sich hatte. Aus den retroaktiven Verbindungsdaten wird ersichtlich, dass sich der Beschuldigte und die beiden Frauen offensichtlich bereits am Vorabend des 17. August 2016, nämlich am 16. August 2016, in Interlaken, unter anderem am L________weg, aufhielten.