11. Beweismittel Betreffend die oberinstanzlich zu beurteilenden Delikte liegen folgende Beweismittel vor: - Auswertung Mobiltelefone von U.________ und T.________ auf retroaktive Verbindungsdaten (pag. 247 ff.); - Fotografien einer asiatischen Touristin der drei Beschuldigten bei der J.________ bzw. beim nahegelegenen Y.________ in Richtung R________brücke gehend vom 17. August 2016, 14.25 Uhr (pag. 169 ff.); - Überwachung der Tätergruppierung vom 20. August 2016, welche insbesondere im Berichtsrapport (Informationsbericht) der Kantonspolizei festgehalten wurde (pag. 109 f.);