In Anbetracht der bandenmässigen Begehung ist, wie im rechtlichen Teil dargelegt wird, indes nicht erforderlich, dass alle drei beteiligten Personen betreffend der einzelnen Diebstähle in Mittäterschaft gehandelt haben. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist deshalb nicht im Detail nachzuweisen, welche Tathandlungen konkret von welcher der drei tatinvolvierten Personen vorgenommen wurden.