Zu prüfen ist im Hinblick auf die Qualifikation der Bandenmässigkeit weiter, inwiefern der Beschuldigte und die zwei rechtskräftig verurteilten Begleiterinnen Abmachungen über ihr gemeinsames Handeln getroffen haben, konkrete Tatpläne gemacht haben und inwiefern sie schliesslich bei der Ausführung der vorgeworfenen Diebstähle zusammengewirkt haben. In Anbetracht der bandenmässigen Begehung ist, wie im rechtlichen Teil dargelegt wird, indes nicht erforderlich, dass alle drei beteiligten Personen betreffend der einzelnen Diebstähle in Mittäterschaft gehandelt haben.