__ – ausgehend vom Aussageverhalten des Beschuldigten völlig zu Recht – nicht auf einen einzelnen Diebstahlsvorwurf eingegangen und entsprechende Vorhalte gemacht wurden. Somit liegt nach bundesgerichtlicher Praxis keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Weiter ist nicht ersichtlich wie die Verteidigungsrechte des Beschuldigten, namentlich das rechtliche Gehör, verletzt worden seien, da er sich, wie bereits oben dargelegt wurde, jederzeit hätte mündlich oder schriftlich äussern können. 8. Zwischenfazit Die von der Verteidigung geltend gemachten formellen Mängel können allesamt verneint werden.