Nach einer Gesamtbetrachtung des Vorwurfs von Ziff. 1.8 des Strafbefehls konnte für den Beschuldigten kein Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Hinzu kommt auch in diesem Zusammenhang, dass in sämtlichen Einvernahmen der Jugendanwaltschaft einleitend die einzelnen Anschuldigungen erwähnt wurden, aber mit Ausnahme des Diebstahls vom 17. August 2016 zum Nachteil von C.________ – ausgehend vom Aussageverhalten des Beschuldigten völlig zu Recht – nicht auf einen einzelnen Diebstahlsvorwurf eingegangen und entsprechende Vorhalte gemacht wurden.