9 In der Anklage werden der Tatort, die geschädigte Person, der Deliktsbetrag sowie das Tatvorgehen korrekt umschrieben. Lediglich die Tatzeit wurde ungenau bezeichnet. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Tat lediglich weniger als eine Stunde früher als in der Anklage ausgeführt ereignet hat, kann in Verbindung mit der ansonsten korrekten Umschreibung, nicht von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes gesprochen werden. Nach einer Gesamtbetrachtung des Vorwurfs von Ziff.