In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass zwar im Strafbefehl unter Sachverhalt steht «in der Zeitspanne zwischen 15.00 und 17.00 Uhr» (pag. 324), dann aber im Erkenntnis unter Ziff. 1.8. geschrieben steht «ca. 15.00 bis 17.00 Uhr» (pag. 325) mithin eine geschätzte, grob eingeschränkte Zeitspanne aufgeführt ist. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang auf die Einsprache der Verteidigung vom 13. Januar 2017 (pag. 331) hinzuweisen, in der in Kenntnis der gesamten Ermittlungsakten auch bezüglich dieses Anklagepunktes ein Schuldspruch wegen (einfachen) Diebstahls beantragt wurde.