Eine Erweiterung oder geänderte/neue Anklage ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich. Soweit die Leitung Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2018 ausführt, dass davon auszugehen sei, dass das Trio den Diebstahl «vor ihrer Abfahrt» beging (pag. 533), handelt es sich nicht um einen Verstoss gegen Art. 340 Abs. 1 Bst. b StPO. Vielmehr handelt es sich um eine zulässige Interpretation / Auslegung des in der Anklageschrift bzw. dem Strafbefehl aufgeführten mutmasslichen Deliktszeitraums. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass zwar im Strafbefehl unter Sachverhalt steht «in der Zeitspanne zwischen 15.00 und 17.00 Uhr» (pag.