Nicht jedes Abweichen vom Anklagesachverhalt stellt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, bleibt eine Verurteilung möglich, wenn dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt werden (NIGGLI/HEIMGARTNER, in Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 53 zu Art. 9). Gestützt auf die erhobenen Rück-ID-Daten (pag. 247 ff.), geht die Kammer, entsprechend der einhelligen Ansicht, nicht von einer Tatbegehung zwischen 15.00 und 17.00 Uhr aus. Eine Erweiterung oder geänderte/neue Anklage ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich.