Es dürfe jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim durch die Kantonspolizei Bern erstellten Tatzeitraum um eine blosse Einschätzung handle (pag. 533). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genüge die Angabe eines bestimmten Zeitraumes, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen würden, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber bestehe, welches Verhalten ihr vorgeworfen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014) (pag. 575). 7.3 Würdigung durch die Kammer