333 Abs. 4 StPO freizusprechen sei (pag. 559). 7.2 Argumentation der Leitung Jugendanwaltschaft Die Leitung Jugendanwaltschaft räumt ein, dass eine Tatbegehung, gemäss Anklage, in Interlaken zwischen 15.00 und 17.00 Uhr als eher unwahrscheinlich erscheine. Es dürfe jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim durch die Kantonspolizei Bern erstellten Tatzeitraum um eine blosse Einschätzung handle (pag.