Die von der Leitung Jugendanwaltschaft nachgeschobene Tatzeitangabe «vor ihrer Abfahrt» lasse den Beschuldigten im Ungewissen, wann er die Tat begangen haben solle und verletzte damit die Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes. Im Ergebnis differiere die neue Tatzeitangabe der Leitung Jugendanwaltschaft von der ursprünglichen Anklage um eine Stunde und mehr (> 50%), was bei fehlender Identität einer neuen bzw. erweiterten Anklage entspreche (Art. 333 StPO). Eine solche sei im Rechtsmittelverfahren nicht mehr möglich, weshalb der Beschuldigte gemäss Art. 333 Abs. 4 StPO freizusprechen sei (pag.