a und b EMRK und Art. 9 Abs.1 StPO habe die Anklage, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert seien. Zugleich bezwecke das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte und garantiere den Anspruch auf rechtliches Gehör (pag. 559). Die von der Leitung Jugendanwaltschaft nachgeschobene Tatzeitangabe «vor ihrer Abfahrt» lasse den Beschuldigten im Ungewissen, wann er die Tat begangen haben solle und verletzte damit die Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes.