7. Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs (betreffend Diebstahl z.N. S.________) 7.1 Argumentation der Verteidigung Die Verteidigung rügt bezüglich des Diebstahls zum Nachteil von S.________ vor oberer Instanz die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die in der Anklage bezeichnete Tatzeit «in der Zeitspanne zwischen 15.00 und 17.00 Uhr» (pag. 324) bzw. «ca. 15.00 bis 17.00 Uhr» (pag 325) komme aufgrund der Rück-ID-Daten als Tatzeit nicht infrage, da bereits um 14.43 Uhr ein Signal bei der Vorbeifahrt in Leissigen verzeichnet worden sei (pag.