Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens ist somit unbegründet. Soweit der Beschuldigte bezüglich aller Vorfälle eine Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 StPO rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine Frage der Beweiswürdigung handelt. Entspre-