_ am 18. August 2016 um 16.30 Uhr, abgemischt). Eine mögliche Begründung könnte darin liegen, dass die Touristin Q.________ erst am Folgetag, mehr als 24 Stunden nach dem Vorfall, für die Anzeigeerstattung zur Polizei ging. Wie noch aufzuzeigen sein wird, lässt die Beweislage – neben den Aussagen des Beschuldigten sind auch weitere subjektive und objektive Beweismittel vorhanden – weiter ein Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten zu (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens ist somit unbegründet.