_ wurde – ausgehend vom Aussageverhalten des Beschuldigten völlig zu Recht – nicht auf einen einzelnen Diebstahlsvorwurf eingegangen und entsprechende Vorhalte gemacht. Auch insoweit schadet das falsche Deliktsdatum betreffend Q.________ nicht. Im Übrigen erstaunt, dass die Verteidigung in ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Januar 2017 (pag. 331) einen Schuldspruch wegen mehrfachen (einfachen) Diebstahls, begangen am 17. und 19. August 2016, und damit einschliesslich den Diebstahl z.N. von Q.________, begangen am 17. August 2016, beantragt hat. Aus welchen Gründen es letztlich in den Akten des Beschuldigten (pag. 132 f.) und in denjenigen im Strafverfahren gegen T.___