323) wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten zugestellt. Es liegt in der Verantwortung des Beschuldigten mit seinem Verteidiger in Kontakt zu bleiben, um seine Verfahrensrechte wahrnehmen zu können. Es stand dem Beschuldigten jederzeit frei, sich schriftlich oder mündlich zum Tatzeitpunkt zu äussern. Zudem ist der Leitung Jugendanwaltschaft insofern beizupflichten, als dass dem Beschuldigten durch Tathandlung, Örtlichkeit, geschädigte Person und Deliktsgut hinreichend bekannt war, was ihm zur Last gelegt wird.