6 Verteidigung insofern beizupflichten, als dass die Angaben zum Datum dieses Diebstahls nicht einheitlich waren und bei sämtlichen Einvernahmen des Beschuldigten fälschlicherweise vom 18. August 2016 ausgegangen wurde. Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Ist ein Rechtsbeistand bestellt, muss an diesen zugestellt werden (ARQUINT, in Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 87 StPO). Der Strafbefehl vom 3. Januar 2017 (pag. 323) wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten zugestellt.