_ vom 17. August 2016 zu äussern, oder ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Es ist zu beachten, dass dem Beschuldigten gemäss Strafbefehl zehn verschiedene, an drei unterschiedlichen Tagen verübte Diebstähle vorgeworfen wurden. Davon kristallisierte sich bei der erstinstanzlichen Beurteilung lediglich der 17. August 2016 als Tatzeitpunkt heraus, bezüglich der Vorwürfe mit Tatzeitpunkt vom 16. und 19. August 2016 ergingen Freisprüche. Für die Kammer ist, wie bei der Beweiswürdigung zu zeigen sein wird, erstellt, dass auch der fragliche Diebstahl zum Nachteil von Q.________ am 17. August 2016 stattgefunden hat.