b JStPO, dass der beschuldigte Jugendliche von der Untersuchungsbehörde einvernommen worden ist, weshalb 366 Abs. 4 Bst. a StPO sinngemäss auch für das Jugendstrafprozessrecht gilt (BÜRGIN/BIAGGI, in: Basler Kommentar JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 36 JStPO). Fraglich ist somit, ob der Beschuldigte im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von Q.________ vom 17. August 2016 zu äussern, oder ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.